Hundesteuer
Hinweise bei Anmeldung eines Hundes
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach Geburt als angeschafft.
Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern. Die Anmeldefrist beginnt in diesem Fall nach Ablauf des Monats.
Nach § 13 der Hundesteuersatzung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 10 der Hundesteuersatzung einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Hinweis bei Abmeldung eines Hundes
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach der Abgabe, dem Versterben, dem Einschläfern oder des Abhandenkommens des Hundes bzw. nach Wegzug des Hundehalters erfolgen. Bei Abgabe des Hundes an eine andere Person muss bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person angegeben werden. Nach § 13 der Hundesteuersatzung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 10 der Hundesteuersatzung einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendermonat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt. Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat. Wenn der Hund für den Zuzugsmonat nachweislich in der bisherigen Wohnsitzgemeinde versteuert worden ist, frühestens mit dem Ende der dortigen Steuerpflicht. Wurde der Hund vor dem Zuzug nicht versteuert, entsteht die Steuerpflicht bereits mit Beginn des Zuzugsmonats.
Fälligkeiten
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides und sodann in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden oder auf Antrag als Jahresbetrag am 01.07. eines jeden Kalenderjahres entrichtet werden. Der Antrag ist spätestens bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen.
Kontakt
Öffnungszeiten des Rathauses
Montag bis Freitag:
8:30 bis 12:00 Uhr
Montag bis Donnerstag:
14:00 bis 15:30 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Dokumente
Hundesteuersatzung - aktuelle Lesefassung »
(PDF 120 kB)
Hundesteuersatzung I. Nachtragssatzung »
(PDF 268 kB)
Hundesteuersatzung II. Nachtragssatzung »
(PDF 176 kB)
Hundesteueranmeldung »
(PDF 255 kB)
Hundesteuerabmeldung »
(PDF 144 kB)
Antrag auf Hundesteuerbefreiung »
(PDF 30 kB)
Sepa-Basislastschriftmandat Abgaben »
(PDF 105 kB)
Umstellung auf Juli-Zahlung »
(PDF 84 kB)