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Gemeinde Süsel
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Wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur 5%-Sperrklausel wird die folgende Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Gemeindewahl am 25. Mai 2008 erneut bekannt gegeben. Parteien und Wählergruppen, die bisher wegen mangelnder Erfolgsaussichten bei der Wahl davon abgesehen haben, Bewerberinnen und Bewerber aufzustellen und Wahlvorschläge einzureichen, werden auf diesem Wege davon unterrichtet, dass aller Voraussicht nach die Sperrklausel bereits mit Wirkung ab der Kommunalwahl am 25. Mai 2008 nicht mehr gelten wird. Wahlvorschläge können noch bis zum 48. Tag vor der Wahl (Montag, den 07. April 2008, 18.00 Uhr) eingereicht werden.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und
Bekanntgabe der Wahlkreiseinteilung
für die Gemeindewahl in der Gemeinde Süsel am 25. Mai 2008

Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl am 25. Mai 2008 auf.

Die Gemeinde ist in folgende Wahlkreise eingeteilt:

Wahlkreis

Wahlbezirk

Briefwahlbezirk

I

Süsel

X

II

Bujendorf

 

 

Fassensdorf

X

 

Gömnitz

 

 

Middelburg

 

III

Röbel

X

 

Zarnekau

 

IV

Bockholt

X

 

Gothendorf

 

 

Groß Meinsdorf

 

V

Barkau

 

 

Ekelsdorf

 

 

Kesdorf/Woltersmühlen

 

 

Ottendorf

X

Gem. § 9 Abs. 2 Ziff. 2 GKWG ist das Wahlgebiet der Gemeinde Süsel in 5 Wahlkreise aufgeteilt, in denen je 2 unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter (insgesamt 10) sowie gem. § 8 GKWG im Wahlgebiet 9 Listenvertreterinnen und Listenvertreter gewählt werden.

Gem. § 18 GKWG können Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter (unmittelbare Wahlvorschläge) eingereicht werden von:

-          Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),
-          Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen),
-          Wahlberechtigte.

Listenwahlvorschläge können von politische Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Die Verbindung von Listenwahlvorschlägen ist unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.

Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb des Wahlgebietes nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, und nur einen Listenwahlvorschlag einreichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Listenwahlvorschlag ist nicht begrenzt.

Innerhalb eines Wahlgebietes kann eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl in einem unmittelbaren Wahlvorschlag als auch in einem Listenwahlvorschlag benannt werden.

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sind neben den Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetztes auch alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wählbar.

Die Wahlvorschläge sind gem. § 19 GKWG bis zum 07. April 2008, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter einzureichen. Es wird gebeten, die Einreichung möglichst so frühzeitig vorzunehmen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Die erforderlichen Vordrucke können im Rathaus der Gemeinde Süsel, Zimmer 13, An der Bäderstraße 64, 23701 Süsel sowie im Dienstgebäude der Stadt Eutin, Zimmer 6, Lübecker Straße 17, 23701 Eutin in Empfang genommen werden.

 

Süsel, 15.02.2008                                                  Stadt Eutin
                                                L.S.               - Der Bürgermeister –
                                                                    als Gemeindewahlleiter
                                                            
      gez. Klaus-Dieter Schulz

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