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Gemeinde Süsel
Inhalt

            Amtliche Bekanntmachung

 I. Festsetzung der Grundsteuer in der Gemeinde Süsel für das Kalenderjahr 2008 vorbehaltlich
                                                                     
Änderungen im Laufe des Jahres

Die Hebesätze für die Grundsteuer A (330 %) und Grundsteuer B (330 %) in der Gemeinde Süsel  bestehen wie im Kalenderjahr 2007 in unveränderter Höhe fort (Beschluss der Gemeindevertretung vom 20. Dezember 2007).

Die generelle Erteilung von Grundbesitzabgabenbescheiden für das Kalenderjahr 2008 ist somit  nicht erforderlich.

Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung   (Kalenderjahr 2006 oder später) in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2006 oder später veranlagten Höhe gemäß    § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl.  I., S. 1790) durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
 Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 ist wie folgt fällig:
 1. Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer, 
     soweit nicht Nr. 2 oder 3 Anwendung findet.
 2. Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt; am 15. Februar
     und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.
 3. Wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahler) Gebrauch gemacht 
     worden ist, wird der Jahresbetrag zum 01. Juli 2008 fällig.
Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge ergehen Grundsteueränderungsbescheide zum 
gegebenen Zeitpunkt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die  Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diese Steuerfestsetzung kann deshalbinnerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei  der Gemeinde Süsel, An der Bäderstraße 64, 23701 Süsel, erhoben werden.

II. Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben und deren Fälligkeit für das Kalender-
      jahr 2008 
     In den Veranlagungsbescheiden für das Kalenderjahr 2006 (Hundesteuer), in Einzelfällen auch
      später, wurde bestimmt, dass der jeweilige Bescheid bis zum Zugang eines neuen Bescheides gilt.
      Aufgrund des § 12 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung
      der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H.., S. 27), zuletzt geändert durch Bekannt-
      machung vom 27.04.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 246), wird bestimmt, dass die für das Jahr 2006 
      oder später festgesetzten Abgaben in der gleichen Höhe für das Kalenderjahr 2008 gelten, sofern
      sie nicht durch Bescheid geändert werden.
      Die Hundesteuer wird gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gemeinde Süsel über die Erhebung
      einer Hundesteuer zum 15.Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des 
      Jahresbetrages fällig. 
      Wenn von der Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 3 der Satzung (Jahreszahler) Gebrauch gemacht 
       worden ist, wird der Jahresbetrag zum 01.07. fällig.     

      Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Gemeinde Süsel unter www.suesel.de und 
      durch diese Veröffentlichung in der Zeitung.

       Süsel, den 09.01.2007                   

                                                                        Gemeinde Süsel
                                                                      -Der Bürgermeister-
                                                                      gez. Peter Bimberg

 

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