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Gemeinde Süsel
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                      I. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung

der Gemeinde Süsel

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 29.06.2006 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Ostholstein folgende I. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung vom 28.04.2003 erlassen:

§ 1 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Jede Fraktion kann je Ausschuss bis zu zwei stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Dieses können, den Hauptausschuss ausgenommen, auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger sein. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge ihrer Wahl.“ 

§ 2

§ 5 wird um die folgenden Absätze (5) und (6) ergänzt:

„(5) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalmandate, beratende Grundmandate) erhöhen.

(6) Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO können auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger in den Ausschuss für Schule, Kultur und Soziales und in den Planungs- und Umweltausschuss entsandt werden. Gleiches gilt für die Stellvertretung der zusätzlichen Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO.“  

§ 3

§ 17 erhält folgende Fassung:

㤠17

Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1)   Satzungen und Verordnungen der Gemeinde Süsel werden im Internet unter der Internetadresse www.suesel.de bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet wird jeweils im „Ostholsteiner Anzeiger“ und in den „Lübecker Nachrichten“, Ausgabe Ostholstein/Süd unter Angabe der Internetadresse hingewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für gesetzlich vorgeschriebene vorbereitende Bekanntmachungen, die Satzungen und Verordnungen betreffen. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist. Auf die Bereitstellung im Internet ist zuvor innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen in den vorstehend genannten Tageszeitungen hinzuweisen.

(2)   Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nicht unter Absatz 1 fallen, ist in der Form des Absatzes 1, Satz 1 und 2, hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3)   Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, Satz 1 und 2, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

§ 4

Diese Nachtragssatzung tritt mit Wirkung des Tages nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Ostholstein vom 05.07.2006 erteilt.

Ausgefertigt:
Süsel, den 10.07.2006 

 

                                                                    Gemeinde Süsel

                                                                   Der Bürgermeister 

                                                                   gez. Gerhard Mews

                                                             1. stellvertretender Bürgermeister

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